Wenn Sie Krankenfahrten mit einem Taxi machen möchten, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten, damit die Kosten von Ihrer Krankenkasse übernommen werden:
Was Sie beachten müssen:
- Medizinische Notwendigkeit: Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Fahrt medizinisch notwendig ist. Das bedeutet, Ihr Arzt muss bestätigen, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Fahrzeug zu nutzen. Fahrten zum reinen Abholen von Rezepten oder Erfragen von Befunden werden in der Regel nicht übernommen.
- Verordnung vom Arzt (Krankentransportschein): Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse benötigen Sie in den meisten Fällen eine ärztliche Verordnung zur Krankenbeförderung, auch bekannt als „Transportschein“ oder „Muster 4“. Diese Verordnung muss vor der Fahrt ausgestellt werden. In Notfällen kann der Arzt sie auch nachträglich ausstellen.
- Genehmigung durch die Krankenkasse:
- Stationäre Behandlungen: Fahrten zu und von stationären Behandlungen (Krankenhausaufenthalt) sowie zu vor- oder nachstationären Behandlungen benötigen in der Regel keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse.
- Ambulante Behandlungen: Für Fahrten zu ambulanten Behandlungen (z.B. Arztpraxis, MVZ) müssen Sie die ärztliche Verordnung in der Regel vorab bei Ihrer Krankenkasse zur Genehmigung einreichen. Ohne diese Genehmigung müssen Sie die Kosten selbst tragen.
- Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bei ambulanten Fahrten: In bestimmten Fällen ist keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse für Taxifahrten zur ambulanten Behandlung erforderlich. Dazu gehören:
- Patienten mit Pflegegrad 4 oder 5.
- Patienten mit Pflegegrad 3, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.
- Patienten mit einem Schwerbehindertenausweis und den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos).
- Patienten, die über einen längeren Zeitraum eine hochfrequente Behandlung benötigen, wie z.B. Dialyse, onkologische Strahlentherapie oder parenterale Chemotherapie.
- Stationäre Behandlungen: Fahrten zu und von stationären Behandlungen (Krankenhausaufenthalt) sowie zu vor- oder nachstationären Behandlungen benötigen in der Regel keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse.
- Ambulante Behandlungen: Für Fahrten zu ambulanten Behandlungen (z.B. Arztpraxis, MVZ) müssen Sie die ärztliche Verordnung in der Regel vorab bei Ihrer Krankenkasse zur Genehmigung einreichen. Ohne diese Genehmigung müssen Sie die Kosten selbst tragen.
- Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bei ambulanten Fahrten: In bestimmten Fällen ist keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse für Taxifahrten zur ambulanten Behandlung erforderlich. Dazu gehören:
- Patienten mit Pflegegrad 4 oder 5.
- Patienten mit Pflegegrad 3, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.
- Patienten mit einem Schwerbehindertenausweis und den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos).
- Patienten, die über einen längeren Zeitraum eine hochfrequente Behandlung benötigen, wie z.B. Dialyse, onkologische Strahlentherapie oder parenterale Chemotherapie.
Wann Sie einen Krankentransportschein vom Arzt bekommen:
Ein Krankentransportschein (Muster 4) wird vom Arzt ausgestellt, wenn eine Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist und Sie nicht in der Lage sind, die Fahrt selbstständig oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen.
Der Arzt kann einen Krankentransportschein verordnen für:
- Fahrten zu stationären Behandlungen (Aufnahme ins Krankenhaus, Verlegung in eine andere Klinik, Entlassung nach Hause).
- Fahrten zu vor- oder nachstationären Behandlungen im Krankenhaus, wenn dadurch ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden wird.
- Fahrten zu ambulanten Operationen mit Vor- und Nachbehandlung, wenn dadurch ein stationärer Aufenthalt vermieden oder verkürzt wird.
- Fahrten zu bestimmten ambulanten Dauerbehandlungen, die eine hohe Frequenz erfordern und bei denen der Patient aufgrund seines Zustands nicht selbst fahren kann, wie z.B.:
- Dialysebehandlungen
- onkologische Strahlentherapie
- parenterale Chemotherapie
- Fahrten zu ambulanten Behandlungen, wenn eine der oben genannten Ausnahmen (Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung, Pflegegrad 4/5, Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis) vorliegt.
- Dialysebehandlungen
- onkologische Strahlentherapie
- parenterale Chemotherapie
Wichtig:
- Die Verordnung erfolgt auf dem Formular „Muster 4“.
- Der Arzt bestätigt mit der Verordnung die medizinische Notwendigkeit.
- Ihr Arzt wird prüfen, ob Sie wirklich ein Taxi benötigen oder ob andere Transportmittel ausreichen würden.
Was nicht übernommen wird:
- Fahrten zum reinen Abholen von Rezepten oder Befunden.
- Fahrten zu Vorsorgeuntersuchungen oder Routine-Arztbesuchen, wenn keine der genannten Ausnahmen vorliegt.
- Fahrten, bei denen Sie keine ärztliche Verordnung haben oder die nicht von der Krankenkasse genehmigt wurden.
Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, vor Fahrtantritt Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufzunehmen, um die Kostenübernahme zu klären und Missverständnisse zu vermeiden.