Landshuter Taxitarifverordnung

Stand: 22.08.2022

Verordnung der Stadt Landshut über Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit
Taxen in der Stadt Landshut (Taxitarifordnung – TTO)
Anmerkung: Aus Vereinfachungsgründen wird für weibliche, diverse und männliche Personen die
männliche Schreibweise gewählt.

V e r o r d n u n g

§ 1 Geltungsbereich und Pflichtfahrbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz in der Stadt Landshut bei Beförderungen im Pflichtfahrbereich nach Absatz 2.

(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet der Stadt Landshut und des Landkreises Landshut.

(3) Das Gebiet innerhalb der Tarifzonengrenze des anliegenden Plans im Maßstab 1:15000 bildet
die Tarifzone A, der übrige Pflichtfahrbereich die Tarifzone B. Bereiche die direkt auf der Tarifzonengrenze liegen sind der Tarifzone A zuzurechnen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Kunde das Taxi am Ziel entlässt.
(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und
zur Beförderung von Sachen.

§ 3 Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen
zusammen aus
a) dem Grundpreis von
– in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tagfahrten) 4,50 €
– in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtfahrten) 6,00 €
b) dem Wegtarif nach Abs. 3
c) dem Zeittarif nach Abs. 4 und
d) Zuschlägen nach Abs. 6
Wegtarif und Zeittarif werden nach Schalteinheiten von je 0,20 € berechnet.
(2) Der Mindestfahrpreis beträgt, einschließlich des Grundpreises und der ersten Schalteinheit
– in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tagfahrten) 4,70 €
– in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtfahrten) 6,20 €
(3)Wegtarif (Tarifstufe I)
0 bis 3 Kilometer 2,50 €
(80 m je 0,20 €; Umschaltgeschwindigkeit 12,8 km/h)
3 bis 8 Kilometer 2,30 €
(86,96 m je 0,20 €; Umschaltgeschwindigkeit 13,9 km/h)
ab 8 Kilometer 2,00 €
(100 m je 0,20 €; Umschaltgeschwindigkeit 16 km/h)

(4) Zeittarif (Tarifstufe II)
Der Zeittarif beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages 32,00 € / Stunde,
dies entspricht 0,20 € je 22,5 Sekunden. Der Zeittarif wird bei jeder Unterschreitung der
Umschaltgeschwindigkeit und jedem Halt zur Berechnung des Fahrpreises herangezogen,
unabhängig davon, ob dies aus verkehrlichen, vom Fahrpersonal nicht zu vertretenden
Gründen oder vom Fahrgast veranlasst wurde (der Zeittarif ersetzt den bisherigen Wartezeittarif und den Tarif bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit).

(5) Fahrten

a)Anfahrt

Anfahrt in Tarifzone A – frei – Anfahrt in Tarifzone B jeweils ab der Tarifzonengrenze Tarifstufe I

b) Zielfahrten

ba) Für Zielfahrten innerhalb der Tarifzone A gilt Tarifstufe I.

bb) Für Zielfahrten innerhalb der Tarifzone B gilt ab Verlassen der Anfahrtsstrecke die
Tarifstufe I, bis dahin Tarifstufe II.

bc) Für direkte Zielfahrten aus der Tarifzone B in die Tarifzone A gilt Tarifstufe II. Ab Eintritt
in die Tarifzone A gilt Tarifstufe I.

bd) Für Zielfahrten aus der Tarifzone A in die Tarifzone B gilt Tarifstufe I.

(6) Zuschläge
a) Gepäck:
üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck
aa) erstes Stück 0,50 €
ab) jedes weitere Stück 1,00 €
ac) Sperriges Gepäck je Stück 2,00 €
(Gepäckstücke, die das Umklappen der Rückbank erforderlich machen)
ad) üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes
Handgepäck sowie Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwägen – frei –

b) Tiere:
ba) jedes frei transportierte Tier 1,00 €
bb) jeder Käfig oder Transportbehälter 1,00 €
bc) Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige und andere Hilflose
unentbehrlich sind – frei –

c) Großraumfahrzeuge:
Ab dem fünften Fahrgast, unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten
Personen pauschal 5,00 €
(Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als
fünf Personen einschließlich Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind
und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können).
Die Zuschläge dürfen einen Gesamtbetrag von 10,00 € pro Beförderungsauftrag nicht
überschreiten.
(7) Geht eine Besetztfahrt von einem Zielort weiter zu einem anderen Zielort, so darf der
Mindestfahrpreis nicht nochmals berechnet werden und ist ggf. wieder in Abzug zu bringen.
(8) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(9) Wird ein in der Tarifzone A bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so
hat der Besteller eine Pauschalgebühr in Höhe von 5,00 € zu entrichten.
(10) Wird ein in der Tarifzone B bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so
hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten, mindestens
jedoch die Pauschalgebühr nach Absatz 9.

§ 4 Abweichende Fahrpreise
(1) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte sind nur mit
Genehmigung der Behörde zulässig (Sondertarife).
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die
gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine
Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Bei Auftragsfahrten kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem
Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger
durchzuführen. Es dürfen nur amtlich geeichte Fahrpreisanzeiger verwendet werden.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der zutreffenden Tarifstufe zu
berechnen.
(3) Fahrgäste sind vor Fahrtantritt auf eine Störung des Fahrpreisanzeigers hinzuweisen.
(4) Der Fahrpreisanzeiger ist so anzubringen, dass der Fahrgast jederzeit die Tarifstufe und das
Beförderungsentgelt getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen ablesen kann. Die Fahrpreisanzeige muss leicht lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.
(5) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet
werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,35 € pro
Minute zu berechnen.
(6) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
(7) Ein Rückschalten von „Kasse“ in die zuletzt genutzte Tarifstufe ist, soweit technisch möglich,
zulässig.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise
(1) Bei Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann, wenn es angezeigt erscheint,
eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
(2) Der Fahrpreis ist vom Fahrgast in voller Höhe nach Ende der Fahrt an den Taxiunternehmer
bzw. Taxifahrer zu bezahlen. Die Einlösung eines Gutscheins, der beim Taxiunternehmer oder
einem Zusammenschluss von Taxiunternehmern gekauft wurde, ist zulässig.
(3) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können.
Fahrten zum Zweck des Geldwechselns bis zur Höhe dieses Betrages gehen zu Lasten des
Fahrers – bei einem höheren Betrag geht die Fahrt zu Lasten des Fahrgastes.
(4) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter
Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers, der
Betriebssitzadresse und des lesbaren Namens des Fahrers zu erteilen.

§ 7 Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Von der Beförderung können – bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Betrieb
oder die Fahrgäste – vom Fahrer ausgeschlossen werden
a) Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln stehen,
b) Personen mit ansteckenden Krankheiten,
c) Personen, die nicht bereit sind, eine Vorauszahlung nach § 6 Abs. 1 zu leisten,
d) Personen, die Waffen mit sich führen, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis
zu sein.
(3) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre
Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8 Allgemeine Vorschriften
(1) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nicht etwas
anderes bestimmt.
(2) In jedem Taxi ist diese Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Stadt Landshut.

§ 9 Zuwiderhandlungen
Nach § 61 Abs.1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer
1. andere als die in § 3 oder § 4 festgesetzten Beförderungsentgelte berechnet bzw. zu Grunde
legt, kassiert oder den Fahrpreisanzeiger nicht oder nicht richtig betätigt,
2. den Vorschriften des § 5 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 6 Abs. 2 den Fahrpreis nach Ende der Fahrt nicht direkt vom Fahrgast in voller
Höhe kassiert,
4. entgegen § 6 Abs. 3 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 50,00 € zu Lasten des
Fahrgastes ausführt,
5. entgegen § 6 Abs. 4 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit allen vorgeschriebenen
Angaben ausstellt,
6. entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
7. entgegen § 8 Abs. 1 einen längeren Fahrweg wählt,
8. entgegen § 8 Abs. 2 diese Verordnung nicht im Taxi mitführt.

©[2025] www.taxi24.la

Kontakt

We're not around right now. But you can send us an email and we'll get back to you, asap.

Sending

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung
Translate »

Log in with your credentials

Forgot your details?